Änderung bei der Blutegeltherapie ab Januar 2022
Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Am 28.01.2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Kraft getreten, welches der Bundestag mit Beschluss vom 24.06.2021 zur Annahme beschlossen hat. Das neue Gesetz basiert auf der EU-Verordnung (EU) 2019/6 vom 11.12.2018. Der Nutzen des Gesetzes soll darin bestehen, „das hohe Niveau des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier, das durch kohärente Rechtsvorschriften zu Tierarzneimitteln und hohe Qualitätsstandards für Tierarzneimittel sichergestellt wird, auch weiterhin aufrechtzuerhalten und bei der Entwicklung und Vermarktung von Tierarzneimitteln im Geltungsbereich dieses Gesetzes spürbare Effizienzgewinne zu erzielen“
(BT-Drs. 19/28658, S. 1 f.; vgl. auch BT-Drs. 19/31069, S. 1).
Der Blutegel ist ein apothekenpflichtiges Fertighumanarzneimittel und daher als Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Arzneimittelgesetz einzustufen.
Aus diesem Anlass möchte ich Sie darüber informieren, dass nach der Regelung des § 50 Absatz 2 TAMG andere Personen als Tierärzte diese Arzneimittel bei Tieren nur anwenden dürfen, soweit sie von dem behandelnden Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind und eine tierärztliche Behandlungsanweisung für den betreffenden Fall ausgehändigt wurde.
Dies bedeutet im Klartext: ich kann und darf eine Behandlung mit Blutegeln an Ihrem Tier nur noch dann durchführen, wenn ein Tierarzt zuvor die Indikation (= Grund für den Einsatz) gestellt hat UND eine Verordnung der Behandlung ausgestellt hat. Ohne ein Rezept / eine Verordnung würde ich mich - trotz jahrelanger Erfahrung und auch guter Ergebnisse - strafbar machen.
Liegt von Ihrem Tierarzt eine Verordnung über Blutegeltherapie vor, sprechen Sie mich gern an, ich führe die Therapie im Anschluss gern durch.